
Markus Oeing, MO Consulting GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: 2014)
1. Anwendungsbereich, Vertragsabschluss
(1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, erbringt MO Consulting GmbH & Co. KG
seine Leistungen auf der Basis dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers werden nur
dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MO Consulting GmbH & Co. KG
ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
beispielsweise auch dann, wenn MO Consulting GmbH & Co. KG in
Kenntnis der AGB des Auftraggebers die vereinbarte
Dienstleistung vorbehaltlos ausführt.
(3) Die Angebote von MO Consulting GmbH & Co. KG sind freibleibend
bis zum Vertragsabschluss. Bei erkennbaren Irrtümern
in Angeboten, Bestätigungen und Rechnungen
behält sich MO Consulting GmbH & Co. KG das Recht auf eine nachträgliche
Korrektur vor.
(4) Mündliche Vertragsabschlüsse sind schriftlich mit
dem wesentlichen Vertragsinhalt (insb. Leistung,
Vergütung) zu bestätigen.
2. Vergütung, Zahlung
(1) Unsere Leistungen werden nach dem im Angebot
vorgesehenen Pauschalhonorar abgerechnet, sofern
nicht auf Wunsch des Auftraggebers eine Abrechnung
nach Tagessätzen oder der HOAI vereinbart
wird. Vereinbarte Preise verstehen sich stets zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zu bezahlen.
(3) Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung
nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten
sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Der
Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur
dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben
Rechtsverhältnis beruht.
3. Leistungspflichten
(1) MO Consulting GmbH & Co. KG erbringt Beratungs- und sonstige
Dienstleistungen, etwa im Rahmen der Projektbegleitung
bzw. Konzeptionierung der spezifischen
Anforderungen des Kunden an eine Aufzugsanlage.
Die konkreten Dienstleistungen werden in der
schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegt.
(2) Die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen werden
von MO Consulting nur dann als Werkvertrag
erbracht, wenn dies ausdrücklich schriftlich verein-
bart ist. Darüber hinaus haftet MO Consulting GmbH & Co. KG nicht
für einen bestimmten Beratungserfolg.
(3) MO Consulting GmbH & Co. KG spricht lediglich Empfehlungen zur
Auswahl eines Installationsunternehmens aus. Die
Entscheidung über die Auswahl trifft der Auftraggeber
eigenverantwortlich.
(4) MO Consulting GmbH & Co. KG ist grundsätzlich nicht berechtigt,
Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers
aufzutreten, insbesondere Willenserklärungen mit
Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben.
Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Auftraggebers.
(5) MO Consulting GmbH & Co. KG ist zur Beauftragung von Subunternehmern
nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Auftraggebers berechtigt.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat MO Consulting GmbH & Co. KG alle zur
Durchführung des Auftrages erforderlichen und ihm
vorliegenden Maße, Angaben und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. MO Consulting GmbH & Co. KG haftet nicht
für die Richtigkeit der vom Auftraggeber ermittelten
Angaben und ist insbesondere nicht verpflichtet,
Maße etc. nachzuprüfen.
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten
nicht nach und kann MO Consulting GmbH & Co. KG aus diesem
Grunde seine Beratungsleistungen ganz oder teilweise
nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen,
so verlängert sich ein etwaig vereinbarter Leistungszeitraum
angemessen.
​
5. Gewährleistung, Haftung
​
​(1) Die Mitwirkung bei der Antragstellung auf Gewährung
öffentlicher Fördermittel führt nicht zu einer
Haftung für deren Bewilligung.
(2) Eine Haftung für die technische Abnahme der Aufzugsanlage
durch die zugelassenen Stellen (z.B.
TÜV, DEKRA) wird nicht übernommen.
(3) MO Consulting GmbH & Co. KG haftet nicht für die ordnungsgemäße
Durchführung von Bau- und Installationsarbeiten,
sofern nicht eigene Pflichtverletzungen für den
Schadenseintritt mitursächlich sind.
( 4) MO Consulting GmbH & Co. KG haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von
Leben, Leib oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger
Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung
des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht),
ist die Haftung von MO Consulting GmbH & Co. KG der Höhe nach
begrenzt auf den Schaden, der nach der Art der vereinbarten
Dienstleistung vorhersehbar und typisch
ist. Eine weitergehende Haftung seitens MO Consulting GmbH & Co. KG
besteht nicht.
6. Kündigung
​
​(1) Der Vertrag kann von beiden Teilen nur aus wichtigem
Grund gekündigt werden.
(2) Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber
zu vertreten hat (z.B. wegen Nichtdurchführung
des Vorhabens), erhält MO Consulting GmbH & Co. KG die volle
Vergütung, soweit sie im Rahmen von Abschlagszahlungen
bereits geleistet wurde. Die ausstehende
Rest-Vergütung erhält MO Consulting GmbH & Co. KG unter Berücksichtigung
eines Abzugs für ersparte Aufwendungen
in Höhe von 40 % von dieser. Beide Parteien haben
das Recht, höhere oder geringere ersparte Aufwendungen
nachzuweisen.
(3) Wird das Vertragsverhältnis aus Gründen beendet,
die von MO Consulting GmbH & Co. KG zu vertreten sind, oder aus
Gründen höheren Gewalt, stehen MO Consulting nur
die bereits abgerechneten und gezahlten Vergütungsabschläge
zu. MO Consulting GmbH & Co. KG ist zum Nachweis
berechtigt, dass diese Abschläge die erbrachten
Leistungen nicht abdecken, und kann eine entsprechende
Schlussrechnung erstellen.
7. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags sind
nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die
Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich
zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am
nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten
Regelungslücke.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang
mit dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Auftraggeber
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, Bremen.
AGB